Polybit Profi Chat
Icon Suche
Polybit Logo
Dachbahn

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der POLYBIT Nord Handelsgesellschaft mbH, Norderstedt (nachstehend auch „Polybit” genannt)
Stand 01.01.2014

  • 1. Allgemeines
  • Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber unseren Kunden (Käufern/Auftraggebern) erfolgen, sofern es sich bei diesen um Unternehmer handelt, ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Gegenbestätigungen unseres Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform ausdrücklich bestätigt haben.
  • 2. Angebot und Vertragsschluss
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Das gilt auch für Erklärungen und Abreden unserer Außendienstmitarbeiter. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Etwaige Verbrauchsangaben sind nur als Durchschnittswerte zu verstehen, technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte sowie technische Beratung erfolgen nach bestem Wissen, befreien jedoch unseren Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  • 3. Preise
    Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden, letztlich maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls bis zum vorgesehenen Liefertag, sofern dieser vier oder mehr Monate nach dem Vertragsschluss liegt, Änderungen in der Preisgrundlage, z. B. durch Preiserhöhungen der Zulieferer, eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager Polybit.
  • 4. Liefertermine, Leistungszeit
  • Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, wenn sie nichtausdrücklich in Textform als Fixtermin vereinbart sind. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet oder angeliefert werden kann. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig; weiterhin sind wir jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder dem Unterlieferanten eintreten) entbinden uns für ihre Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung unserer Verpflichtungen. Wir sind dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird durch die Verzögerung die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, können beide von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche unseres Kunden gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Unser Kunde kann im Falle unseres Verzuges vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Zur Leistung von Schadensersatz sind wir auch während des Verzuges (§ 287 BGB) ausschließlich gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verpflichtet.
  • 5. Gefahrübergang
    Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist oder zur Versendung unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, oder nimmt dieser die Lieferung nicht rechtzeitig ab, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird, auf Gefahr unseres Kunden.
  • 6. Montage
    Wir sind berechtigt, vertraglich geschuldete Montagearbeiten auch durch von uns beauftragte Subunternehmer durchführen zu lassen. Tage mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall (§ 101 Abs. 6 SGB III)  gelten als Behinderung der Ausführung und führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung bei der vereinbarten Montagedauer. Im Übrigen ist unser Kunde verpflichtet, die Voraussetzungen der ungehinderten Montageausführung sicherzustellen und entstandene Kosten durch Montageabbruch oder -erschwernisse zu vergüten.
  • 7. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)
  • Unser Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Etwaige Transportschäden hat er gegenüber dem Transportunternehmen sofort in Textform zu reklamieren und uns hierüber entsprechend zu unterrichten. Mängel sind uns von unserem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Mangelhafte Waren sind zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unser Verlangen an uns zurückzuschicken.Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl die gerügte Ware nachbessern, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder kostenfrei Ersatz liefern. Die Nachbesserung erfolgt innerhalb angemessener Fristen, wobei für den ersten Nachbesserungsversuch eine Frist entsprechend der ursprünglichen Lieferfrist angemessen ist. Sollte unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Werden unsere Verarbeitungsanleitungen oder -hinweise von unserem Kunden nicht beachtet, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, sofern nicht unser Kunde nachweist, dass der Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist.Sämtliche Ansprüche, die aus einer mangelhaften Lieferung resultieren, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise  für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall tritt die Verjährung erst nach fünf Jahren ein.
  • 8. Haftungsbeschränkung
    Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns, die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • 9. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen gegen unseren Kunden erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich somit auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen aus gleichzeitig und später geschlossenen Verträgen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch unseren Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unser Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, veräußern. Werden die Eigentumsvorbehaltswaren von unserem Kunde bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks eines Dritten eingebaut, tritt unser Kunde hiermit schon jetzt die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Werden Eigentumsvorbehaltswaren als wesentliche Bestandteile in das Grundstück unseres Kunden eingebaut, tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.Die Forderungen des Käufers/Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungaus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder uns keine Umstände bekannt werden, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, so können wir verlangen, dass unser Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderung durch Dritte muss uns unser Kunde unverzüglich benachrichtigen.
  • 10. Zahlungsbedingungen
    Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug, innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto, zu zahlen.  Ein Skontoabzug darf jedoch nur erfolgen, solange unser Kunde allen Zahlungsverpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung unseres Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten zu verrechnen und werden ihn über die Art der erfolgten Verrechnung unterrichten. Sind bereits Kosten und Verzugszinsen (wir berechnen den gesetzlichen Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug unseres Kunden oder wenn uns Umstände bekannt werden, die dessen Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen und nach Setzen einer angemessenen Frist von allen unsererseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Unser Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn und soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  • 11. Schlussklauseln
  • Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz von Polybit örtlich zuständige Gericht zuständig. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame/nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.
AGB Nord

AGB Polybit Nord

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der POLYBIT Baumetall GmbH, Hannover (nachstehend auch „Polybit” genannt)
Stand 01.01.2014

  • 1. Allgemeines
  • Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber unseren Kunden (Käufern/Auftraggebern) erfolgen, sofern es sich bei diesen um Unternehmer handelt, ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Gegenbestätigungen unseres Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende  Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform ausdrücklich bestätigt haben.
  • 2. Angebot und Vertragsschluss
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Das gilt auch für Erklärungen und Abreden unserer Außendienstmitarbeiter. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Etwaige Verbrauchsangaben sind nur als Durchschnittswerte zu verstehen, technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte sowie technische Beratung erfolgen nach bestem Wissen, befreien jedoch unseren Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  • 3. Preise
    Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden, letztlich maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls bis zum vorgesehenen Liefertag, sofern dieser vier oder mehr Monate nach dem Vertragsschluss liegt, Änderungen in der Preisgrundlage, z. B. durch Preiserhöhungen der Zulieferer, eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager Polybit.
  • 4. Liefertermine, Leistungszeit
  • Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin vereinbart sind. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet oder angeliefert werden kann. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig; weiterhin sind wir jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder dem Unterlieferanten eintreten) entbinden uns für ihre Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung unserer Verpflichtungen. Wir sind dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird durch die Verzögerung die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, können beide von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche unseres Kunden gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Unser Kunde kann im Falle unseres Verzuges vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Zur Leistung von Schadensersatz sind wir auch während des Verzuges (§ 287 BGB) ausschließlich gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verpflichtet.
  • 5. Gefahrübergang
    Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist oder zur Versendung unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, oder nimmt dieser die Lieferung nicht rechtzeitig ab, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird, auf Gefahr unseres Kunden.
  • 6. Montage
    Wir sind berechtigt, vertraglich geschuldete Montagearbeiten auch durch von uns beauftragte Subunternehmer durchführen zu lassen. Tage mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall (§ 101 Abs. 6 SGB III)  gelten als Behinderung der Ausführung und führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung bei der vereinbarten Montagedauer. Im Übrigen ist unser Kunde verpflichtet, die Voraussetzungen der ungehinderten Montageausführung sicherzustellen und entstandene Kosten durch Montageabbruch oder -erschwernisse zu vergüten.
  • 7. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)
  • Unser Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Etwaige Transportschäden hat er gegenüber dem Transportunternehmen sofort in Textform zu reklamieren und uns hierüber entsprechend zu unterrichten. Mängel sind uns von unserem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Mangelhafte Waren sind zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unser Verlangen an uns zurückzuschicken. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl die gerügte Ware nachbessern, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder kostenfrei Ersatz liefern. Die Nachbesserung erfolgt innerhalb angemessener Fristen, wobei für den ersten Nachbesserungsversuch eine Frist entsprechend der ursprünglichen Lieferfrist angemessen ist. Sollte unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Werden unsere Verarbeitungsanleitungen oder -hinweise von unserem Kunden nicht beachtet, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, sofern nicht unser Kunde nachweist, dass der Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist. Sämtliche Ansprüche, die aus einer mangelhaften Lieferung resultieren, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise  für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall tritt die Verjährung erst nach fünf Jahren ein.
  • 8. Haftungsbeschränkung
    Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns, die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • 9. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen gegen unseren Kunden erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich somit auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen aus gleichzeitig und später geschlossenen Verträgen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch unseren Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unser Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, veräußern. Werden die Eigentumsvorbehaltswaren von unserem Kunde bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks eines Dritten eingebaut, tritt unser Kunde hiermit schon jetzt die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Werden Eigentumsvorbehaltswaren als wesentliche Bestandteile in das Grundstück unseres Kunden eingebaut, tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.Die Forderungen des Käufers/Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungaus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder uns keine Umstände bekannt werden, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, so können wir verlangen, dass unser Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderung durch Dritte muss uns unser Kunde unverzüglich benachrichtigen.
  • 10. Zahlungsbedingungen
    Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug, innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto, zu zahlen.  Ein Skontoabzug darf jedoch nur erfolgen, solange unser Kunde allen Zahlungsverpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung unseres Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten zu verrechnen und werden ihn über die Art der erfolgten Verrechnung unterrichten. Sind bereits Kosten und Verzugszinsen (wir berechnen den gesetzlichen Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.Bei Zahlungsverzug unseres Kunden oder wenn uns Umstände bekannt werden, die dessen Kreditwürdigkeit in Frage stellen,  so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen und nach Setzen einer angemessenen Frist von allen unsererseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Unser Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn und soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  • 11. Schlussklauseln
  • Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz von Polybit örtlich zuständige Gericht zuständig. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame/nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.
AGB Baumetall

AGB Polybit Baumetall

Polybit Nord Handelsges. mbH

Werkstraße 12

22844 Norderstedt

Tel. +49 40 533211-10

Fax +49 40 533211-70

info@polybit.de

Polybit Baumetall GmbH

Fössestraße 97 A

30453 Hannover

Tel. +49 511 353996-60

Fax +49 511 353996-79

baumetall@polybit.de

facebook
instagram